Wenn Sie gerne selbst bestimmen…

… wer sich im Falle eines Falles um Sie kümmert

… wer sich um Ihre Finanzen kümmert

… wer für Sie im Krankenhaus entscheidet

 

-> hier erfahren Sie mehr – WARUM?

-> und hier eine Alternative

 

Vollmachten – die 3 Irrtümer im Betreuungsfall

Rund 90 Prozent der Menschen haben keine Vollmachten. Damit sind Sie im Betreuungsfall fremdbestimmt und können auch in Wunschsituationen wie z. B. längerem Urlaub, langer Kur, Arbeiten im Ausland usw. nicht einfach vom Partner vertreten werden. Drei Irrtümer sind mit Schuld an diesem Versorgungsdesaster …

 

Irrtum 1: Das betrifft nur Ältere

Jeder ab 18 Jahren kann in die Situation kommen …

Zum Betreuungsfall werden Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Behinderungen, physische und psychische Krankheiten und Unfälle können die Ursache dafür sein. Krankheiten und Unfälle können jeden zu jeder Zeit treffen. Und die Zahlen der Altersverteilung von Betreuungsfällen zeigen deutlich: rechtliche Betreuung ist nicht alleine ein Phänomen des Alters.

Von Berufsbetreuern betreute Personen:

  • 26,5 % im Alter von 18 – 39 Jahren,
  • 47,0 % im Alter von 40 – 69 Jahren,
  • 26,5 % 70 Jahre und älter.

Quelle: Zwischenbericht ISG Köln


Irrtum 2: Das macht mein Ehepartner

Leider nein.
Gültige Rechtsgeschäfte für volljährige Personen dürfen gem. §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB nur dann andere Personen für Sie durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Ehepartner, Verwandte und Familienangehörige sind nicht zur automatischen Vertretung berechtigt.

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. (BGB, § 1896 Abs. 1, Satz 1 BGB).

Die Lösung: Vollmachten
Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. (BGB, § 1896 Abs. 2, Satz 2 BGB).


Irrtum 3: Wenn mein Ehepartner …

… zum gerichtlichen Betreuer bestellt wird, ist alles bestens.

Vielen Menschen sind die Pflichten eines bestellten Betreuers nicht bekannt. So geraten sie in die „Betreuungsfalle“. Vermögen und Konten werden getrennt. Sie müssen dem Gericht gegenüber Rechenschaft ablegen, Anträge für Ausgaben stellen und viele Entscheidungen zu Gesundheit und wichtigen Angelegenheiten mit dem Gericht abstimmen. Sie können nicht selbstbestimmt handeln.

Auszug aus einer Broschüre für Betreuer – Ihre Aufgaben:

  • Erstellen eines Vermögensverzeichnisses
  • Erstellen eines jährlichen Berichts
  • Darlegung von Ausgaben
  • Antragstellung für besondere Hilfsmaßnahmen
  • Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge
  • Abklärung von Rehabilitationsmaßnahmen und Unterbringung

 

Auszug aus dem Betreuungsrecht:

… das Geld des Betreuten ist nicht für sich zu verwenden. Man hat als Betreuer darauf zu achten, dass das eigene Geld und das des Betreuten auf getrennten Konten verwaltet wird.
Weitere Gründe, warum Menschen sich kaum um rechtliche Vorsorge kümmern: Viele scheuen den Weg zum Notar oder Anwalt, manche vermuten hohe Kosten, andere schieben das Thema vor sich her. Hier hat unser Partner in Kooperation mit Juristen Lösungen, die es Ihnen leicht machen, Ihre Vollmachten zu erledigen.

Einfach – rechtskonform – immer aktuell – wir helfen Ihnen gerne weiter!