Vollmachten — die 3 Irrtümer im Betreuungsfall

Rund 90 Pro­zent der Men­schen haben kei­ne Voll­mach­ten. Damit sind Sie im Betreu­ungs­fall fremd­be­stimmt und kön­nen auch in Wunsch­si­tua­tio­nen wie z. B. län­ge­rem Urlaub, lan­ger Kur, Arbei­ten im Aus­land usw. nicht ein­fach vom Part­ner ver­tre­ten wer­den. Drei Irr­tü­mer sind mit Schuld an die­sem Versorgungsdesaster …

 

Irr­tum 1: Das betrifft nur Ältere

Jeder ab 18 Jah­ren kann in die Situa­ti­on kommen …

Zum Betreu­ungs­fall wer­den Men­schen, die ihre Ange­le­gen­hei­ten nicht selbst regeln kön­nen. Behin­de­run­gen, phy­si­sche und psy­chi­sche Krank­hei­ten und Unfäl­le kön­nen die Ursa­che dafür sein. Krank­hei­ten und Unfäl­le kön­nen jeden zu jeder Zeit tref­fen. Und die Zah­len der Alters­ver­tei­lung von Betreu­ungs­fäl­len zei­gen deut­lich: recht­li­che Betreu­ung ist nicht allei­ne ein Phä­no­men des Alters.

Von Berufs­be­treu­ern betreu­te Personen:

  • 26,5 % im Alter von 18 – 39 Jahren,
  • 47,0 % im Alter von 40 – 69 Jahren,
  • 26,5 % 70 Jah­re und älter.

Quel­le: Zwi­schen­be­richt ISG Köln


Irr­tum 2: Das macht mein Ehepartner

Lei­der nein.
Gül­ti­ge Rechts­ge­schäf­te für voll­jäh­ri­ge Per­so­nen dür­fen gem. §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB nur dann ande­re Per­so­nen für Sie durch­füh­ren, wenn dafür eine gül­ti­ge Voll­macht vor­han­den ist. Ehe­part­ner, Ver­wand­te und Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge sind nicht zur auto­ma­ti­schen Ver­tre­tung berechtigt.

Kann ein Voll­jäh­ri­ger auf Grund einer psy­chi­schen Krank­heit oder einer kör­per­li­chen, gei­sti­gen oder see­li­schen Behin­de­rung sei­ne Ange­le­gen­hei­ten ganz oder teil­wei­se nicht besor­gen, so bestellt das Betreu­ungs­ge­richt auf sei­nen Antrag oder von Amts wegen einen Betreu­er. (BGB, § 1896 Abs. 1, Satz 1 BGB).

Die Lösung: Vollmachten
Die Betreu­ung ist nicht erfor­der­lich, soweit die Ange­le­gen­hei­ten des Voll­jäh­ri­gen durch einen Bevoll­mäch­tig­ten besorgt wer­den kön­nen. (BGB, § 1896 Abs. 2, Satz 2 BGB).


Irr­tum 3: Wenn mein Ehepartner …

… zum gericht­li­chen Betreu­er bestellt wird, ist alles bestens.

Vie­len Men­schen sind die Pflich­ten eines bestell­ten Betreu­ers nicht bekannt. So gera­ten sie in die „Betreu­ungs­fal­le“. Ver­mö­gen und Kon­ten wer­den getrennt. Sie müs­sen dem Gericht gegen­über Rechen­schaft able­gen, Anträ­ge für Aus­ga­ben stel­len und vie­le Ent­schei­dun­gen zu Gesund­heit und wich­ti­gen Ange­le­gen­hei­ten mit dem Gericht abstim­men. Sie kön­nen nicht selbst­be­stimmt handeln.

Aus­zug aus einer Bro­schü­re für Betreu­er – Ihre Aufgaben:

  • Erstel­len eines Vermögensverzeichnisses
  • Erstel­len eines jähr­li­chen Berichts
  • Dar­le­gung von Ausgaben
  • Antrag­stel­lung für beson­de­re Hilfsmaßnahmen
  • Ent­schei­dun­gen im Rah­men der Gesundheitsfürsorge
  • Abklä­rung von Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men und Unterbringung

 

Aus­zug aus dem Betreuungsrecht:

… das Geld des Betreu­ten ist nicht für sich zu ver­wen­den. Man hat als Betreu­er dar­auf zu ach­ten, dass das eige­ne Geld und das des Betreu­ten auf getrenn­ten Kon­ten ver­wal­tet wird.
Wei­te­re Grün­de, war­um Men­schen sich kaum um recht­li­che Vor­sor­ge küm­mern: Vie­le scheu­en den Weg zum Notar oder Anwalt, man­che ver­mu­ten hohe Kosten, ande­re schie­ben das The­ma vor sich her. Hier hat unser Part­ner in Koope­ra­ti­on mit Juri­sten Lösun­gen, die es Ihnen leicht machen, Ihre Voll­mach­ten zu erledigen.

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